Organschaft: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Abhängigkeit des Außenumsatzes vom Organträger

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Modul 3

Termin Modul 3:
Dienstag,     08.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag, 18.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 10.11.2021, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Organschaft: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Abhängigkeit des Außenumsatzes vom Organträger

Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt (BFH vom 23.7.2020, V R 32/19, BStBl. II 2021, 793; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 013b 2020 0001).

Erstmalig entscheidet der BFH darüber, dass die Leistungsverwendung des Organträgers für die Beurteilung, ob eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen gegeben ist, entscheidend ist.

Dementsprechend hat der Organträger dem unternehmerischen Leistungserbringer zur Klarstellung die sog. „13b-Bescheinigung“ auszuhändigen, damit eine Netto-Rechnung ausgestellt wird. Es erfolgt eine Buchung mit einfachem Buchungsschlüssel, so dass die Umsatzsteuer noch an das Finanzamt vom Organträger abzuführen ist.


Hinweis

Die Finanzverwaltung wendet die ergangene BFH-Rechtsprechung zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Organschaftsfällen in Abhängigkeit des Außenumsatzes vom Organträger an (BMF-Schreiben vom 27.09.2021, III C 3 – S 7279/19/10005; zeitstaerken.PLUS: FD 0500 013b 2021 0005).


Für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze innerhalb des Organkreises unbeachtlich.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer