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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termin Modul 4:
Mittwoch, 23.06.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 21.07.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 26.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Ortsbestimmung: Sonstige Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Ortsbestimmung beim Bezug von Werbeleistungen durch ein inländisches Verbindungsbüro einer im Drittland ansässigen Gesellschaft entschieden (BFH vom 04.12.2025, Az. V R 37/23, BStBl. II 2026, 464).
📌 Sachverhalt
Eine im Drittland ansässige Hotel- und Resortgesellschaft unterhielt im Inland ein Verbindungsbüro, das Werbeleistungen zur Vermarktung ihrer Unterkünfte beauftragte. Die Buchungen der Unterkünfte erfolgten jedoch nicht über das inländische Verbindungsbüro, sondern am Sitz der Gesellschaft im Drittland.
❓ Streitfrage
Streitig war, ob die bezogenen Werbeleistungen dem inländischen Verbindungsbüro zuzuordnen sind und deshalb im Inland zum Vorsteuerabzug berechtigen.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof verneinte den Vorsteuerabzug aus den Werbeleistungen. Entscheidend war, dass die Leistungen nicht für den eigenen Bedarf des inländischen Verbindungsbüros erbracht und dort verwendet wurden. Sie dienten vielmehr der wirtschaftlichen Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft im Drittland. Damit fehlte es an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
🧭 Praxishinweis
Für die Ortsbestimmung kommt es nicht allein darauf an, wer eine Leistung beauftragt, sondern darauf, für wessen eigenen Bedarf sie tatsächlich erbracht und verwendet wird.
🤝 Beratung
In der Beratung ist bei grenzüberschreitenden Leistungsbezügen sorgfältig zu prüfen, ob eine inländische feste Niederlassung die Leistung tatsächlich für eigene Zwecke empfängt und verwendet.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 464 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0500 003a 2026 0002).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann