Parallelität von Corona- und Pflege-Bonus

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Jahreswechsel online

Termine:
Themenblock I
Freitag           13.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        24.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock II
Freitag           20.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        31.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock III
Freitag           27.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        07.02.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag        14.02.2023  9 Uhr - 17 Uhr

Bis zum 31.10.2022 erhalten Sie einen Frühbucherrabatt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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Parallelität von Corona- und Pflege-Bonus

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Anwendungsdiskussionen ebben nicht ab. Diesmal geht es um die Möglichkeit, qualifizierten Berufsgruppen im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 neben dem (i) Corona-Bonus auch noch den (ii) Pflege-Bonus steueroptimiert, d. h. steuer- und sozialversicherungsfrei, auszuzahlen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist ablehnend (BMF, FAQ Corona Steuern vom 07.07.2022, VIII. Steuerfreier Corona-Pflegebonus, Nr. 10):

„Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die „Corona-Prämie“ bis zur Höhe von 1.500 € und für den „Corona-Pflegebonus“ bis zur Höhe von 4.500 € nebeneinander?

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (§ 3 Nr. 11b EStG) geht der Steuerbefreiung für „die Corona-Prämie“ (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.03.2022 an seinen … [qualifizierten] … tätige Arbeitnehmer gewährt, nur unter die Steuerbefreiung des „Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr.  11b EStG)“ fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für „Corona-Prämien (§ 3 Nr. 11a EStG)“, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG)" hingegen erhalten."

Unseres Erachtens überzeugt die Auffassung der Finanzverwaltung aus folgenden Gründen nicht:

1. Es besteht eine gesetzliche Anordnung, dass eine Kombination der mit unterschiedlichen Gründen gewährten Sonderregelungen nicht eintritt (siehe unten).

2. Bei getrennter Beurteilung ist bei der Frage, ob eine gleichmäßige Einkommensteuerbefreiung (4.500 €) von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bundesweit eintritt, widersinnig darauf abzustellen, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits einen Corona-Bonus erhalten haben oder nicht. Hinweis: Der Pflegebonus wäre sonst vom Arbeitgeberverhalten "Auszahlung Corona-Bonus" abhängig.

3. In der Gesetzesbegründung ist von einer Kombination in dem zeitlich überlappenden Anwendungszeitraum keine Rede.

(i) § 3 Nr. 11a EStG: Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 €.

(ii) § 3 Nr. 11b EStG: Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 €. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen (i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 IfSG) tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.


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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion