Passivierungsverbot: Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt unter Vereinbarung von „sonstigem freien Vermögen“

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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021

Schaubild

Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.

Termine:
Dienstag, 18.05.2021, 10.00 - 11.00 Uhr
Mittwoch, 09.06.2021, 10.00 - 11.00 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 12.04.2021, Nr. 6 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Passivierungsverbot: Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt unter Vereinbarung von „sonstigem freien Vermögen“

Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird (BFH vom 19.08.2020, XI R 32/18, BStBl. II 2021, 279; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0005 2021 0001).

Das wirtschaftliche Unvermögen des Schuldners ist damit unerheblich. Es kommt allein auf den rechtlichen Erhalt der Durchsetzungssperre an.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer