PersGes-Verschmelzung: Angelehnte Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung für Zeiträume vor dem Rückwirkungszeitraum

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Kombi B

Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag,        18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 12.06.2025, Nr. 14 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


PersGes-Verschmelzung: Angelehnte Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung für Zeiträume vor dem Rückwirkungszeitraum

Der BFH hat eine Rechtsprechungsbestätigung veröffentlicht. Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat (BFH vom 14.03.2024, IV R 6/21, BStBl. II 2025, 403; zeitstaerken.PLUS: CD 0130 0024 2024 0003).

Die Ergebniszurechnung auf den übernehmenden Rechtsträger erfolgt erst nach Ablauf des steuerrechtlichen Übertragungsstichtags. Mit Beginn des handelsrechtlichen Übernahmestichtages erfolgt eine Ergebniszurechnung zum übernehmenden Rechtsträger.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann