Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, IV. Quartal - Modul 3 / Kombi B
Termine Modul 3:
Dienstag, 21.11.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 13.12.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 15.12.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
PRAXIS: Erstes Musterverfahren zur (steuerpflichtigen) Energiepreispauschale (EPP)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund des ersten Musterverfahrens zur etwaigen Einkommensteuerpflicht zur Energiepreispauschale wird ein Masseneinspruchsverhalten in den Steuerberatungskanzleien ausgelöst (FG Münster, Az. 14 K 1425/23 E). Herold weist auf die Steuersystematik genauso wie Kanzler hin (Herold, GStB 2023, 367; Kanzler, NWB 2022, 3417; Kanzler, FR 2022, 641).
Der Steuergesetzgeber hat die Einkommensteuerpflicht gesetzlich angeordnet (Fiktion; § 112 Abs. 1 EStG): "Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt." Stimmt das? Das wird jetzt gerichtlich hinterfragt.
Bei Auszahlungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als "Auszahlungsstelle" fehlt es an einer erbrachten Arbeitsleistung, die der Zahlung als Gegenleistung - weder "Tun" noch "Dulden" sowie "Unterlassen" - gegenübersteht. Zu demselben Ergebnis kommen die verschiedenen Autoren auch bei Anrechnungen bei der ESt-Vorauszahlung sowie bei Rentnern und Pensionären.
Es handelt sich wohl doch um eine staatliche Subvention. Subventionen sind steuersystematisch - wohl eher - außerhalb der sieben Einkunftsarten. Oder durfte der Staat ausnahmsweise doch eine gesetzliche Fiktion anordnen? Ziel der EPP war schließlich eine Auszahlung in Abhängigkeit der "persönlichen Leistungsfähigkeit".
Formulierungsvorschlag
Hiermit legen wir im Namen und im Auftrag des o. a. Steuerpflichtigen Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung Vz. 2022 vom [xx.xx.xxxx] ein. Begründung:
Die erhaltene 300 €-Energiepreispauschale (EPP) ist als steuerpflichtige Einnahmen der Einkommensteuerpflicht unterworfen worden. Diese vorgenommene Besteuerung ist - in der Fachliteratur - als zweifelhaft beurteilt worden (Herold, GStB 2023, 367; Kanzler, NWB 2022, 3417; Kanzler, FR 2022, 641). Nach Kanzler, früherer vorsitzender BFH-Richter, handelt es sich um eine Subvention und um keine Einnahme einer Einkunftsart. Dazu kommen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Wir beantragen die Aufhebung der Einkommensteuerpflicht der EPP und ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des BFH bzw. BVerfG. Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens aus Billigkeitsgründen, weil aufgrund des derzeit bestehenden Aktenzeichens beim FG Münster (Az. 14 K 1425/23 E) mit einem bundesweiten Massenverfahren zur rechnen ist.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann