Private Immobilienveräußerung: „Gartenhaus-Grundstück“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, III. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Werbung Modul 3

Termin Modul 3:
Dienstag,     13.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        23.09.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2022, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Private Immobilienveräußerung: „Gartenhaus-Grundstück“

Die Einkommensteuerbefreiung für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten privaten Immobilien liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, das mit einem „Gartenhaus“ bebaut ist und der Beherbergung von Menschen auf Dauer dient, baurechtswidrig dauerhaft bewohnt („Gartenhaus-Grundstück“) (BFH vom 26.10.2021, BStBl. II 2022, 403; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0023 2022 0005).

Der BFH hat den Anwendungsbereich der Einkommensteuerbefreiung für zu eigenen Wohnzwecken genutzten privaten Immobilien nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus durch die zusätzliche Voraussetzung einer baurechtskonformen Nutzung verschärft.

Eine baurechtswidrige Wohnungsnutzung ist nicht von der Einkommensteuerbefreiung privater Immobilien-Veräußerungsgeschäfte ausgenommen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion