Privates (Immobilien-)Veräußerungsgeschäft: Buchwert als angesetzter Entnahmewert beim Einzelrechtsnachfolger

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, III. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Werbung Modul 4

Termin Modul 4:
Mittwoch,     14.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        23.09.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2022, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Privates (Immobilien-)Veräußerungsgeschäft: Buchwert als angesetzter Entnahmewert beim Einzelrechtsnachfolger

Bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb, ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist, als angesetzter Entnahmewert zugrunde zu legen (BFH vom 06.12.2021. IX R 3/21, BStBl. II 2022, 406; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0023 2022 0006).

Ist die Entnahme des Rechtsvorgängers steuerrechtlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.

Der BFH bestätigt die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Rechtsprechungsbestätigung). Der „angesetzte Wert“ ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion