Privates (Immobilien-)Veräußerungsgeschäft: Fristbeginn im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

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Termin Modul 2:
Mittwoch,     07.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     20.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        16.09.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2022, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Privates (Immobilien-)Veräußerungsgeschäft: Fristbeginn im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts

Ist ein Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung, d. h. zum Fristbeginn bei einem privaten (Immobilien-)Veräußerungsgeschäft im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt) (BFH vom BFH vom 26.10.2021, IX R 12/20, BStBl. II 2022, 400).

Der Fristbeginn im Zeitpunkt der Selbstbenennung tritt auch ein, wenn der Benennungsberechtigte vor Fristablauf sich selbst benennt. Dieser Fristbeginn gilt auch, wenn der Benennungsberechtigte mit dem späteren Fristablauf ohnehin „automatisch“ Erwerber geworden wäre.

Der BFH hat entschieden, dass der Fristbeginn erst im Zeitpunkt des Selbsteintritts, d. h. im Zeitpunkt der Selbstbenennung aufgrund der rechtlichen Bindungswirkung vorliegt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion