Restaurantdienstleistungen: Bäckerei mit Filialen in „Vorkassenzonen“ eines Supermarktes

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, III. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Werbung Modul 1

Termine Modul 1:
Dienstag,     06.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     21.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        16.09.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2022, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Restaurantdienstleistungen: Bäckerei mit Filialen in „Vorkassenzonen“ eines Supermarktes

Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in „Vorkassenzonen“ eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf (i) Mehrweggeschirr und mit (ii) Mehrwergbesteck, dass es nach dem Verzehr der Speisen (a) zurücknimmt und (b) reinigt, werden sonstige Leistungen ausgeführt (BFH vom 15.09.2021, XI R 12/21 (XI R 25/19), BStBl. II 2022, 417; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0003 2022 0004).

Diese sonstigen Leistungen unterliegen - unter Beachtung der Ausnahmen während der COVID-19-Pandemie - dem Regelsteuersatz (19 %).

Der BFH hat entschieden, dass eine Bäckerei, die sich in „Vorkassenzonen“ eines Supermarktes befindet und Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck verkauft, Restaurantdienstleistungen, die dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen, erbringt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion