Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 22.03.2021, Nr. 5, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Sachbezugsbewertung und Sachbezugszufluss sowie sog. „Arbeitgeber-Kosten“
Dieses sehr interessante, wichtige und umfangreiche BFH-Urteil definiert zwei wichtige Aspekte: (i) Lohnzufluss und (ii) Sachbezugsbewertung. Die Finanzverwaltung akzeptiert das BFH-Urteil.
Lohnzufluss: „Monatlich zufließender laufender Arbeitslohn“ bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm
Der BFH veröffentlicht die Auffassung, dass bei arbeitgeberseitig gewährten Sachbezügen, die der 30%igen „37b-Pauschalsteuer“ zugeführt werden sollen, die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 € vorab anzuwenden ist. Dabei ist es entscheidend, ob laufender Arbeitslohn oder sonstige Bezüge vorliegen (BFH vom 07.07.2020, VI R 14/18, BStBl. II 2021, 232; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0008 2021 0005).
Arbeitnehmern verbilligt zugewendete Trainingsberechtigungen sind laufender Arbeitslohn, so der BFH, der den Arbeitnehmern regelmäßig und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Aushändigung der Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises zufließt.
Sachbezugsbewertung: Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm (monatlicher laufender Arbeitslohn; „Arbeitgeber-Kosten“)
Der BFH definiert für die Sachbezugsbewertung den „üblichen Endpreis“ in zwei alternativen Bewertungsvarianten: (i) „Tatsächlichkeitspreis“ oder (ii) „Arbeitgeberkosten“ (BFH vom 07.07.2020, VI R 14/18, BStBl. II 2021, 232; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0008 2021 0007).
Dabei bringt der BFH klar zum Ausdruck, dass der Bewertende Nachweise für seine Bewertungsmethode und deren Korrektheit erbringen muss.
Hinweis
Die Finanzverwaltung wendet die ergangene BFH-Rechtsprechung an. Die sog. Arbeitgeberkosten für Sachbezüge können bei deren Bewertung berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 11.02.2021, IV C 5 - S 2334/19/10024, BStBl. II 2021, 311; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0008 2021 0008).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer