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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Dienstag, 26.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 08.04.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 04.04.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordnung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.02.2025, Nr. 3 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Abgabenordnung.
Schätzungsbefugnis: Hinzuschätzungsbeschränkung bei Entnahmen von Non-Food-Artikeln
Bisher ist die Finanzbehörde gesetzlich verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige diese nicht aufgezeichnet und mitgeteilt hat. Erleichterungen können durch die Finanzbehörden durch (i) Einzelverwaltungsakt oder durch (ii) Allgemeinverfügung gewährt werden.
Sodann veröffentlichte das BMF die jährlichen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Wichtig: Kommen diese Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben.
Jetzt hat der BFH diese Vorgehensweise bestätigt.
Fraglich ist, welche Entnahmen die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben umfassen.
Die Antwort vom BFH liegt vor: „Zumindest 2015 bis 2017 sind auch die Non-Food-Artikel im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ umfasst. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das BMF eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat“ (BFH vom 16.09.2024, III R 28/22, BStBl. II 2025, 64; zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0162 2025 0001).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Hinzuschätzung wegen der Entnahme von Non-Food-Produkten nicht in Betracht, da der Gewerbetreibende seine Sachentnahmen im Non-Food-Bereich zulässigerweise in pauschalierter Form aufgezeichnet hat. Die daraufhin ergangenen, teilweise geschätzten Steuerfestsetzungen in der Einkommen- und Umsatzsteuer sind zu korrigieren.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann