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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Termin Modul 4:
Mittwoch, 23.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 09.12.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Schenkungsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.07.2022, Nr. 13/14 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Schenkungsteuer.
Schenkungsteuer bei Amortisation (Einziehung) von Geschäftsanteilen
Eine Schenkung ist gegeben, wenn durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen eine Werterhöhung anderer Anteile der verbleibenden Gesellschafter eintritt (BFH vom 17.11.2021, II R 21/20, BStBl. II 2022, 500; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0007 2022 0003).
Eine Einschränkung der Schenkungsteuerbarkeit auf Fälle der Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen wird beurteilt.
Der BFH hat diesen Grundsatz der Schenkungsteuer auf den Anwendungsfall der Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH übertragen. Auch in diesem Fall kann eine Schenkung unter Lebenden ausgelöst werden, ohne dass sich die Beteiligten darüber bewusst sein müssen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion