SoFeiNa-Zuschläge: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Schaubild

Termin Themenblock I:
Freitag,     24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock II:
Freitag,     31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock III:
Freitag,     07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 09.12.2024, Nr. 20 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


SoFeiNa-Zuschläge: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Der BFH ergänzt seine Anwendungsregeln: Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (BFH vom 11.04.2024, VI R 1/22, BStBl. II 2024, 798; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 003b 2024 0002).

Die Höhe der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge ist, nicht nach dem (anteilig) für den Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bemessen.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann