Soforthilfen des Bundes und der Länder

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

eine Newsletter-Empfängerin und geschätzte Berufskollegin hat uns eine sehr interessante und wichtige E-Mail weitergeleitet. Die Berufskollegin, vielen Dank für Ihr Engagement und die Weiterleitung der Antwort-E-Mail, hat einen ortsansässigen Landesabgeordneten gefragt, wie denn nun die Regelung in Baden-Württemberg hinsichtlich der Verwendungspflicht von vorhandenem „privaten Vermögen, insbesondere Liquiditätsreserven" vereinbart ist.

Die Fragen (kurz zusammengefasst) lauten:

  1. Muss das Privatvermögen, insbesondere Liquiditätsreserve, vorab eingesetzt werden, so dass nachrangig die Soforthilfen ausbezahlt werden?
  2. Wie hoch ist der Betrag, der für den eigenen Lebensbedarf im Haus und für jede Person des Haushalts vorgehalten werden darf?

Die Antwort lautet:

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.

Die jetzt vorliegende Vorgehensweise ist bundeseinheitlich. Durch eine gemeinsame Definition des Begriffs der „existenziellen Notlage" wurde erreicht, dass sonstige liquide Mittel grundsätzlich nicht eingesetzt werden müssen, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.

Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start der Soforthilfe.

Anträge, die bereits in den letzten Tagen eingereicht worden seien, werden allein an diesem Maßstab beurteilt, Angaben werden nur auf dieser Grundlage überprüft."


Hinweis:

Der vertrauenswürdige Verfasser der Antwort-E-Mail weist zu Recht daraufhin, dass weitere inhaltliche Anpassungen bei den Anwendungsrichtlinien im Bund und den einzelnen Bundesländern zu erwarten sind. „Niemand hat für die Zeiten eine Blaupause!". „Weiterhin will ich Sie darauf hinweisen, dass wir in den folgenden Wochen weitere Modifizierungen vornehmen werden, um weitere Unklarheiten und Unschärfen in der kommenden Phase beseitigen zu können."


 

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion