Sollbesteuerung: Einschränkung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 3

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     28.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     26.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        28.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2022, Nr. 23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Sollbesteuerung: Einschränkung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

Der EuGH urteilte, dass bei einer Leistung, die durch bedingte Raten-zahlungen über mehrere Jahre nach der eigentlichen Leistungserbringung vergütet wird, die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Zeitraums entstehe, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen (EuGH vom 29.11.2018, baumgarten sports & more GmbH, C-548/17, DB 2018, 3103; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0013 2018 0001).

Der BFH kommt ausgehend von dem EuGH-Urteil zu dem Ergebnis, dass Unternehmer sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Vorschrift zur mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung von Teilleistungen – abweichend zu der nationalen Sollbesteuerung – berufen können. Dies bedeutet, dass bei Ratenzahlungen die Umsatzsteuer nur sukzessive entsteht (BFH vom 26.6.2019, V R 8/19, BStBl. II 2022, 854; CD 0500 0013 2019 0001).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion