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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 2 / Kombi A

Termine Modul 2:
Mittwoch, 05.06.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 18.06.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 28.06.2024, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 14.03.2024, Nr. 4 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Stehengelassene Gesellschafterdarlehen: Steuerliche Auswirkungen nach gesetzlicher Regelung der nachträglichen Anschaffungskosten
Der BFH hat entschieden, dass ein „in der Krise stehengelassenes (Gesellschafter-)Darlehen“ im Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung im Zeitpunkt des Kriseneintritts mit dem bestehenden Teilwert zu bewerten ist. Ist dabei der Darlehensverlust (Wertverlust) vor dem 31.12.2008 eingetreten, liegt dieser Vermögensverfall außerhalb der steuerrechtlichen Sphäre (BFH vom 18.07.2023, IX R 21/21, BStBl. II 2024, 169; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0017 2023 0007).
Zentraler Punkt bei der Berücksichtigung stehengelassener (Gesellschafter-)Darlehen ist die Frage der Bewertung. Im Zeitpunkt der Entscheidung über das Stehenlassen wird der häufigste praktische Fall darin bestehen, dass der Teilwert meist 0 € betragen wird. Dies gilt erst recht, wenn für dieses (Gesellschafter-) Darlehen eine Rangrücktrittserklärung seitens des darlehensgebenden Gesellschafters abgegeben worden war.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann