Steuerermäßigung: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024

Schaubild

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich  „Wachstumschancengesetz“ in der Regel ab dem Jahr 2024 „in der Pipeline“.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben; hier sei insbesondere das Zukunftsfinanzierungsgesetz für die Verbesserung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers erwähnt. Auch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Anwendung zum 01.01.2024 – muss durch Steuergesetzänderungen begleitet werden.

Dieser SPEZIALDIALOG orientiert sich an den Aufgabengebieten in den Steuerberatungskanzleien.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Termin Themenblock I:
Freitag,     19.01.2024, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock II:
Freitag,     26.01.2024, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock III:
Freitag,     02.02.2024, 09.00 - 12.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.10.2023, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Steuerermäßigung: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

Der BFH hat erstmalig zu den Regeln der „Inanspruchnahme“ und zu „Rechnungsinhalten“, „Bankkonteneinzahlung“ und „wirtschaftliche Belastung“ bei (i) haushaltsnahen Dienstleistungen und (ii) haushaltsnahen Handwerkerleistungen Stellung genommen (BFH vom 20.04.2023, VI R 24/20, BStBl. II 2023, 906; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 035a 2023 0003).

Der BFH bringt es auf den Punkt: Auch bei Mietverhältnissen kann der Mieter uneingeschränkt haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerleistungen als Steuerermäßigung beantragen, soweit er die gesetzlich geforderten Voraussetzungen – (1) im inländischen Haushalt, (2) qualifizierter Rechnungsnachweis und (3) Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers – zweifelsfrei nachweist. Als Nachweis werden auch Jahresabrechnungen des Mietverhältnisses akzeptiert.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann