Steuerliche Akzeptanz eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     23.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     10.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        29.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.10.2024, Nr. 17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Steuerliche Akzeptanz eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der BFH hat einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung akzeptiert. Der Charakter von Gestaltungsmissbrauch bei zivilrechtlicher Wirksamkeit einer offenen inkongruenten Gewinnausschüttung wird abgelehnt (BFH vom 28.09.2022, VIII R 20/20, BStBl. II 2024, 697; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2023 0002).

Punktuell satzungsdurchbrechende Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse werden steuerrechtlich bei zivil- und gesellschaftsrechtlicher Wirksamkeit akzeptiert, indem Kapitaleinkünfte beim Empfänger besteuert werden.

 Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann