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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Mittwoch, 12.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 25.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 04.04.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.02.2025, Nr. 3 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe: Ablehnung bei Überlassung gefährlicher Abfälle
Der BFH hat bei Entsorgungsleistungen für gefährliche Abfälle, deren Entsorgung gesetzlich angeordnet ist, die Übergabe der Abfälle nicht als Lieferung und damit nicht als erhöhenden Wertfaktor eines tauschähnlichen Umsatzes erkannt (BFH vom 18.04.2024, V R 7/22, BStBl. II 2025, 60; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0003 2024 0006).
Werden im Rahmen von Entsorgungsleistungen Abfälle zur gesetzlich angeordneten Entsorgung vom leistenden Unternehmer entgegengenommen, handelt es sich bei der Übergabe der Abfälle nicht um eine Lieferung von beispielsweise Chemikalien. Die Übergabe der verunreinigten Chemikalien erfolgt ausdrücklich mit der Zweckbindung, die gesetzlichen Regelungen für gefährliche Abfälle zu erfüllen.
Die Übergabe der Abfälle ist kein werterhöhender Faktor der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage der Entsorgungsleistung, d.h. die Entgegennahme ist kein tauschähnlicher Umsatz.
Alle weiteren Tätigkeiten wie die Herstellung gereinigter und damit frei verwendbarer und somit wiederverkäuflicher Chemikalien erfolgten auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Unternehmers. Der Verkauf der "gereinigten" Abfälle, d.h. Wertstoffe, ist eine losgelöste Lieferung des Entsorgungsunternehmens.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann