Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurs für Dezember 2017 für 31 Fremdwährungen bekannt gegeben (pdf-download Tabelle).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann