Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Umrechnungskursen des jeweiligen Monats umzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurs für Januar 2023 für 32 Fremdwährungen bekannt gegeben (pdf-download Tabelle).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann