Umsatzsteuer-/Vorsteuerberichtigung: Keine Uneinbringlichkeit bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 1

Schaubild

Termine Modul 1:
Dienstag,     14.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     29.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        14.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2022, Nr. 23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Umsatzsteuer-/Vorsteuerberichtigung: Keine Uneinbringlichkeit bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

Der BFH folgt der ergangenen EuGH-Rechtsprechung mit dem Ergebnis, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung keine Uneinbringlichkeit, d. h. keine Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung auslöst. Dazu kommt, dass die Steuerentstehung im Anwendungsbereich der Sollversteuerung nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt ist (BFH vom 01.02.2022, V R 37/21, BStBl. II 2022, 860; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0017 2022 0001).

Auch Entgeltansprüche, deren Fälligkeit verschoben ist, unterliegen der sofortigen Umsatzsteuerentstehung mit Leistungserfüllung im Sollversteuerungsprinzip.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion