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SPEZIALDIALOG 1: Photovoltaikanlage im Umsatzsteuerrecht

Die Photovoltaikanlage und ihre (wesentlichen) Komponenten erfahren seit dem 01.01.2023 die umsatzsteuerrechtliche Neuheit des Nullsteuersatzes.
Welche Anlagen bzw. Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind bei welchen Leistungsempfängern wie abzurechnen? Nach Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens können viele Anwendungsfragen für die Praxis beantwortet werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Termin:
Donnerstag, 27.04.2023, 09:00 – 11:00 Uhr
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 21.03.2023, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Umsatzsteuerbefreiung: Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften
Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH (Unternehmer) für Länder und Kommunen kann - nach Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) - umsatzsteuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft (BFH vom 24.03.2021, V R 1/19, BStBl. II 2023, 279; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0004 2021 0008).
Der leistungserbringende Unternehmer kann sich auf die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung - die über das nationale Recht hinausgeht – berufen, weil seine Leistungen „Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften“ eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann