Umsatzsteuerbefreiung: Wohnraumvermietung und abgelehnter Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     10.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     16.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.07.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.06.2024, Nr. 12 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Umsatzsteuerbefreiung: Wohnraumvermietung und abgelehnter Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

Der BFH hat die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung bestätigt. Schuldet der Vermieter von Wohnraum zu vertragsgemäßem Gebrauch auch die Versorgung mit (i) Wärme und warmen (ii) Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der neuen Heizungsanlage ist abzulehnen (BFH vom 07.12.2023, V R 15/21, BStBl. II 2024, 503; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0004 2024 0001).

Der BFH hat - abweichend von der EuGH-Rechtsprechung „Wojskowa“ - entschieden, dass eine Erneuerung oder Reparatur von Gebäuden, Räumen oder Einrichtungsgegenständen in Deutschland nach dem geltenden Mietrecht grundsätzlich einer möglichen Mieterhöhung als Eingangsleistung zuzuordnen ist. Bei einer umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung (Ausgangsleistung) steht diese Eingangsleistung dann in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Vorsteuerausschluss der umsatzsteuerfreien Ausgangsleistung.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann