Umsatzsteuerentstehung: Spätere Vereinnahmung des Entgelts durch Ratenzahlungsvereinbarungen

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.06.2023, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Umsatzsteuerentstehung: Spätere Vereinnahmung des Entgelts durch Ratenzahlungsvereinbarungen

Der BFH wendet diese Rechtsprechung an. Ratenzahlungsvereinbarungen bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage führen bei sollversteuerten Unternehmen als Leistende zur sofortigen Entstehung der Umsatzsteuer für die jeweilige Teilleistung (BFH vom 28.09.2022, XI R 28/20, BStBl. II 2023, 598; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0013 2023 0001).

Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Teilleistungen erfahren bei den Anwendungsregeln zum Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer dieselben Anwendungsregeln.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann