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SPEZIALDIALOG: Jahressteuergesetz (JStG) 2024
Der Bundesrat hat hinsichtlich der drei zum Jahresende angekündigten „Steuergesetzänderungspakete“ eine sehr ausführliche Stellungnahme vorgelegt. Darin ist sehr viel – teilweise Überraschendes (z. B. Grenzen zur Anwendung einer kürzeren tatsächlichen Gebäudenutzungsdauer) aber auch Bekanntes (z. B. Abschaffung des Sammelpostens und Grenzbetragsanhebung für GWG auf 1.000 €) enthalten (bspw. BR-Drs. vom 17.09.2024, 373/1/24).
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer.
Termin:
Montag, 02.12.2024, 10:00 – 12:00 Uhr
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.08.2024, Nr. 15 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Umsatzsteuerrechtliches Einheitlichkeitsgebot: Anwendungspflicht oder Anwendungsausschluss bei Beherbergungsdienstleistungen
Der BFH hat drei Vorlagebeschlüsse dem EuGH mit der Frage vorgelegt, ob die Anwendung von getrennten Steuersätzen – hier: Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) und Parkplatzgebühren, Frühstücksleistungen und andere Leistungen, wie beispielsweise Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN mit dem Regelsteuersatz (19 %) – , zulässig ist.
Fraglich ist, ob bei einer einheitlichen Leistung mit einem einheitlichen Entgelt eine Aufteilung unionsrechtlich in Deutschland erlaubt ist (BFH vom 10.01.2024, XI R 11/23, BStBl. II 2024, 601; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0012 2024 0002).
In seinem Vorlagebeschluss bestätigt der BFH die Anwendung der EuGH-Rechtsprechung „Wojskowa“ (EuGH vom 16.04.2015, Wojskowa, C-42/14, Rz. 38; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0004 2015 0012) indem zur Unterscheidung einer Haupt- oder Nebenleistung geprüft wird, ob
- der Leistungsemfänger ein Wahlrecht trägt, die Leistung tatsächlich auszuwählen (Hauptleistung)
oder
- der Leistungsemfänger nur eine einheitliche, unabänderbare Leistung abrufen kann (Leistungsbündeltheorie; Einheitlichkeitsgebot; EuGH vom 18.01.2018, Stadion Amsterdam CV, C-463/16, HFR 2018, 252; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0012 2018 0003).
Schlussendlich sieht der BFH aber die gesetzlich angeordnete Aufteilung eines einheitlichen Preises auf einen Preisbestandteil „Beherbergungsleistung (7 %)“ und einen oder mehrere weitere Preisbestandteile „Frühstücksleistung, W-Lan, Fitness- oder Wellnessangebote (19 %)“ mit dem Unionsrecht möglicherweise als vereinbar (BFH vom 10.01.2024, XI R 11/23, Rdnr. 53), wenn dadurch unzulässige Wettbewerbsverzerrungen zwischen konkurrierenden Unternehmen vermieden werden (EuGH vom 09.09.2021, Phantasialand, C-406/20, DStR 2021, 2199; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0012 2021 0004).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann