Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Einbringung von Betriebsvermögen in eine GmbH erfolgt in den meisten Anwendungsfällen zum Buchwert. Dieses wird durch finanzamtlich orientierten Antrag gewährleistet (§ 20 UmwStG).
Beispiel:
Mandant M bringt sein Einzelunternehmen zum Buchwert in die (1) neu gegründete oder (2) bestehende GmbH ein.
Der Buchwertansatz unterliegt einer siebenjährigen Behaltensfrist. Wird gegen diese Behaltensfrist verstoßen, werden die stillen Reserven in der GmbH-Beteiligung – gesetzlich zwangsweise – aufgesteckt (Aufdeckungsfiktion).
Diese Aufdeckungsfiktion wird dadurch vermieden, dass die Gesellschafterliste beim örtlich zuständige, Finanzamt eingereicht wird. Aus dieser Liste geht hervor, dass der „einbringende“ Gesellschafter weiterhin Gesellschafter der GmbH ist.
AE UmwSt 22.30: In den Fällen der Sacheinlage hat der Einbringende eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, wem seit der Einbringung die erhaltenen Anteile als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind. Sind die Anteile zum maßgebenden Zeitpunkt dem Einbringenden zuzurechnen, hat er darüber hinaus eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über seine Gesellschafterstellung vorzulegen. In allen anderen Fällen hat er nachzuweisen, an wen und auf welche Weise die Anteile übertragen worden sind.
In den Fällen eines Anteilstauschs ist eine entsprechende Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen und zur Gesellschafterstellung ausreichend; die Gesellschafterstellung kann auch durch Vorlage der Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Gesellschafterstellung kann auch anderweitig, z.B. durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister (§ 67 AktG), einer Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) oder einer Mitgliederliste (§30 GenG), zum jeweiligen Stichtag erbracht werden.
AE UmsSt 22.31: Der Nachweis ist jährlich bis zum 31.05. zu erbringen. Er ist erstmals zu erbringen, wenn das erste auf den Einbringungszeitpunkt folgende Zeitjahr bereits vor dem 31.05. abgelaufen ist.
AE UmsSt 22.33: Die Nachweisfrist kann nicht verlängert werden. Erbringt der Einbringende den Nachweis erst nach Ablauf der Frist, können allerdings die Angaben noch berücksichtigt werden, wenn eine Änderung der betroffenen Bescheide verfahrensrechtlich möglich ist. Dies bedeutet, dass im Fall eines Rechtsbehelfsverfahrens der Nachweis längstens noch bis zum Abschluss des Klagevefahrens erbracht werden kann (Diskussionsstand vgl. Stangl in Rödder/ Herlinghaus/ van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 22 Rz. 185).
Lösung:
Die GmbH reicht bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt die Gesellschafterliste bis zum 31.5. formlos mittels einfachen Brief und inhaltlicher Auflistung ein.
Wir haben bereits die benötigte Unterlage vorbereitet (Download).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann