Unechte Realteilung: Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Donnerstag, 11.06.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     01.07.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        19.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Unechte Realteilung: Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der unechten Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung eigener Anteile entschieden (BFH vom 21.08.2025, IV R 16/22, BStBl. II 2026, 340).

📌 Sachverhalt
Eine inländische Personengesellschaft hielt Aktien an einer Kapitalgesellschaft, die zugleich als Mitunternehmerin beteiligt war. Beim Ausscheiden erhielt diese Mitunternehmerin Aktien und eine ergänzende Barleistung.

Streitfrage
Zu klären war, ob das Ausscheiden gegen Übertragung der Aktien zu einem steuerpflichtigen Aufgabegewinn führt.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH verneinte eine Gewinnrealisierung. Die übertragenen Aktien blieben auch als eigene Aktien steuerrechtlich Wirtschaftsgüter. Die Buchwerte waren fortzuführen, weil keine stillen Reserven aus dem Einkommensteuerregime in das Körperschaftsteuerregime wechselten.

🧭 Praxishinweis
Bei vergleichbaren Realteilungsfällen ist sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich ein schädlicher Wechsel stiller Reserven in ein anderes Besteuerungsregime vorliegt.

🤝 Beratung
In der Beratung steht die genaue Analyse der Beteiligtenstruktur im Zeitpunkt des Ausscheidens im Mittelpunkt.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 340 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0016 2026 0001).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann