Unentgeltliche Betriebsübertragung: Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 2

Werbung Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch,     24.05.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     20.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     23.06.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.03.2023, Nr. 6 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Unentgeltliche Betriebsübertragung: Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

Der BFH hat die IAB-Fortführung beim Anwachsungsmodell auf den letzten Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft bestätigt. Ist der IAB mangels Investition rückgängig zu machen, erfolgt die IAB-Hinzurechnung im Abzugsjahr bei der sich mittlerweile beendeten Personengesellschaft. Der IAB-Hinzurechnungsgewinn unterliegt der für das Abzugsjahr getroffenen Gewinnverteilungsabrede. Nachträgliche Gesellschafterbeschlüsse hinsichtlich dieser IAB-Hinzurechnung sind steuerrechtlich unbeachtlich (BFH vom 29.09.2022, IV R 18/19, BStBl. II 2023, 326; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 007g 2023 0001)

Im Gegensatz zur (i) Unternehmensveräußerung und (ii) tauschähnlichen Umwandlung eines Betriebs wird ein bereits abgezogener IAB bei unentgeltlicher Betriebsübertragung vom Rechtsnachfolger fortgeführt. Der Rechtsnachfolger tritt in den IAB-Investitionszeitraum ein.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann