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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Mittwoch, 05.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 18.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.07.2025, Nr. 16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Unentgeltliche Wärmelieferungen: Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Weitergabe von selbstproduzierter Wärme
Der BFH hat ins nationale Umsatzsteuerrecht eingeführt, wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes. Der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die Selbstkosten – die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Weitergabe von selbst produzierter Wärme – umfassen auch mittelbar zurechenbare Kosten wie beispielsweise Finanzierungsaufwendungen (BFH vom 04.09.2024, XI R 15/24, BStBl. II 2025, 465; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0003 2025 0003).
Unabhängig vom Leistungsempfänger löst ein Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige, unentgeltliche Wärmelieferung aus, wenn die erzeugte Wärme ohne Entgelt einem anderen Unternehmer für dessen wirtschaftliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund des vorgenommenen Vorsteuerabzugs muss eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden. Hierbei spielt die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers der unentgeltlichen Wärmelieferung keine Rolle.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann