Unentgeltliche Zuwendung: Unentgeltliche Übertragung erzeugter Wärme durch eine Biogasanlage

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Modul 1

Termin Modul 1:
Mittwoch,     07.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     13.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        27.06.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.03.2025, Nr. 6/7 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Unentgeltliche Zuwendung: Unentgeltliche Übertragung erzeugter Wärme durch eine Biogasanlage

Der BFH hat für die unentgeltliche Zuwendung einer Wärmelieferung aus einer Biogasanlage die beiden Voraussetzungen der (1) Unentgeltlichkeit und der (2) „Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs“ erkannt. Die unentgeltliche Wärmelieferung an eine andere Person erfolgt parallel zur entgeltlichen Stromlieferung mit Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug umfasst dabei die gesamte Biogasanlage (BFH vom 25.11.2021, V R 45/20, BStBl. II 2025, 173; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0003 2022 0008).

Werden aus einer Biogasanlage der vollständige Vorsteuerabzugsbetrag aus den Herstellungskosten geltend gemacht, muss die unentgeltliche Wärmelieferung zu einer umsatzsteuerpflichtigen Zuwendung führen. Der Umsatzschlüssel prägt die Aufteilung der Selbstkosten zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann