Unterhaltsleistungen: Schonvermögen beim Abzug von Unterhaltsleistungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     02.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     22.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        15.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.08.2024, Nr. 15 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Unterhaltsleistungen: Schonvermögen beim Abzug von Unterhaltsleistungen

Der BFH hat entschieden, dass (1) für den Veranlagungszeitraum (Vz.) 2019 eine Wertgrenze in Höhe von 15.500 € für ein „geringes Vermögen “ (sog. Schonvermögen) nicht zu beanstanden ist. (2) Bei der Überprüfung des Schonvermögens ist dabei wichtig: Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (ggf. abzugsschädlichem) Vermögen (BFH vom 29.02.2024, VI R 21/21, BStBl. II 2024, 592; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0033 2024 0002).

Dem BFH ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn er (endlich) gerichtlich festlegt, dass Unterhaltszahlungen grundsätzlich aus dem sog. Schonvermögen herausgerechnet werden müssen, weil sie eben dem Unterhalt dienen sollen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.  Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Unterhaltsleistungen regelmäßig nicht monatsgetreu, sondern im Jahresverlauf schwankend verbraucht werden. 
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann