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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 2 / Kombi A
Termine Modul 2:
Mittwoch, 02.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 22.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 15.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 11.07.2024, Nr. 13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils: Versteuerung von „Earn-Out-Zahlungen“
Der BFH hat eine Rechtsprechungsbestätigung veröffentlicht. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zuflusszeitpunkt als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Dies gilt auch für sog. „Earn-Out-Klauseln“, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem (i) Grunde als auch der (ii) Höhe nach ungewiss ist. Diese Earn-Out-Zahlungen erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht. Sie sind laufender Gewinn im Zuflusszeitpunkt (BFH vom 09.11.2023, IV R 9/21, BStBl. II 2024, 510; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0016 2024 0004).
(Nur) nachträgliche Earn-Out-Zahlungen, die als gewinn- bzw. umsatzabhängige, aufschiebend bedingte Kaufpreisabreden bestehen, sind erst im Zuflusszeitpunkt zu erfassen und zu versteuern. Eine verfahrensrechtliche Rückwirkung auf den Veräußerungsstichtag ist abzulehnen.
Bei Veräußerungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen gilt grundsätzlich weiterhin das Stichtagsprinzip bei normalen Kaufpreiszahlungen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann