Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten: Tarifbegünstigte Einkünfte mit tarifbegünstigten Erstattungszinsen (Rechtsprechungsabweichung)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     23.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     10.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        29.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.09.2024, Nr. 16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten: Tarifbegünstigte Einkünfte mit tarifbegünstigten Erstattungszinsen (Rechtsprechungsabweichung)

Der X. BFH-Senat hat entschieden, dass Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen sind, wenn die zugrundeliegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten tarifbegünstigt ist (BFH vom 30.08.2023, X R 2/22, BStBl. II 2024, 630; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0034 2024 0002).

Werden Erstattungszinsen auf Betriebssteuern zusammengeballt aufgrund des bilanziellen Realisationsprinzips gewinnerhöhend eingebucht, bemisst sich der Zinslauf über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und mindestens einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten, sind Erstattungszinsen auch außerordentliche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Die Fünftelregelung ist anzuwenden.

 Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann