Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die sog. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet worden und damit in Kraft getreten (KassenSichV vom 26.9.2017, BGBl. I 2017, 3515). Damit liegen nunmehr die Bestimmungen der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr vor (ab 1.1.2020: § 146a AO).
Die Grundsätze der „Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für die Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme - beispielsweise: elektronische Registrierkassen“ sind präzisiert und beinhalten:
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Umfang der elektronischen Aufzeichnungssysteme
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Zeit und Form der Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen
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Speicherungspflichten dieser digitalen Grundaufzeichnungen
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Anforderungen an eine digitale Schnittstelle
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Anforderungen an eine technische Sicherheitseinrichtung
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Anforderungen an den auszustellenden Beleg (Aufforderung des Kunden)
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Kosten der Zertifizierung
Hinweis:
In der Beratung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags in seiner 116. Sitzung am 31. Mai 2017 gab das Bundesministerium der Finanzen die folgenden Erklärungen zu Protokoll:
"Das Bundesministerium der Finanzen halte eine Klarstellung hinsichtlich der Begründung zu § 1 der Kassensicherungsverordnung für erforderlich. In der Begründung zu § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung seien aufgrund eines redaktionellen Versehens als Beispiel für elektronische Registrierkassen Pfandautomaten genannt. Pfandautomaten seien jedoch keine elektronischen Registrierkassen, die auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen spezialisierte Datenerfassungsgeräte seien. Vielmehr seien Pfandautomaten ein Beispiel für Waren- und Dienstleistungsautomaten, die nach § 1 Satz 2 der Kassensicherungsverordnung nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO gehören würden [Formatierung der Verfasser].“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann