Werbung
SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024
![Schaubild](/sites/default/files/inline-images/5000-0005-2024-jahreswechsel-online-520_1.png)
Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Wachstumschancengesetz“ in der Regel ab dem Jahr 2024 „in der Pipeline“.
Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben; hier sei insbesondere das Zukunftsfinanzierungsgesetz für die Verbesserung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers erwähnt. Auch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Anwendung zum 01.01.2024 – muss durch Steuergesetzänderungen begleitet werden.
Dieser SPEZIALDIALOG orientiert sich an den Aufgabengebieten in den Steuerberatungskanzleien.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Termin Themenblock I:
Freitag, 01.03.2024, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock II:
Freitag, 08.03.2024, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock III:
Freitag, 22.03.2024, 09.00 - 12.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.02.2024, Nr. 2 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Verlängerter Vorbehaltsnießbrauch: AfA-Bemessungsgrundlage bei Immobilien-Austausch
Der BFH hat entschieden, dass ein Immobilientausch im Rahmen von Vorbehaltsnießbrauchsverhältnissen steuerrechtlich akzeptabel ist, sodass der Nießbraucher seine AfA-Befugnis auch an einem Folgeobjekt (Surrogationsobjekt) geltend machen kann (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch) (BFH vom 24.05.2022, IX R 1/21, BStBl. II 2024, 54; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0021 2023 0002).
In dem BFH-Grundsatzurteil werden die Voraussetzungen und die Wirkungsweise eines steuerrechtlich akzeptierten verlängerten Vorbehaltsnießbrauchs beim Immobilientausch erstmalig bestimmt. Der vertraglichen Abrede während der Bestehenszeit des ursprünglichen Vorbehaltsnießbrauchs kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann