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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termine Modul 2:
Mittwoch, 08.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 04.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 21.11.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.07.2025, Nr. 16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Vermietungseinkünfte: Nur noch anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils eines Vermietungsobjekts
Der BFH hat bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Vermietungsobjekts zu einem nur noch anteiligen Schuldzinsenabzug seine BFH-Rechtsprechung weiterentwickelt. Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält er dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenen Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigungsfähig (BFH vom 03.12.2024, IX R 2/24, BStBl. II 2025, 453; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0021 2025 0005).
Ein Schuldzinsenabzug als Werbungskosten aus Vermietungstätigkeit ist abzulehnen, wenn die Immobilie ganz oder teilweise unentgeltlich, d. h. ohne Schuldbeitritt bzw. Schuldübernahme, auf eine weitere Person übertragen wird.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann