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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch, 24.05.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 20.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 23.06.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer / Abgabenordnung / Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 28.04.2023, Nr. 7/8 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer / Abgabenordnung / Erbschaftsteuer.
Vermögensverwaltende PersGes: Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil
Der BFH hat die Voraussetzungen zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung eines Quotennießbrauchs an einer vermögensverwaltenden Vermietung-Personengesellschaft „festgezurrt“. Entscheidend ist, wer das Nutzungsüberlassungsverhältnis „im Außenverhältnis“ beherrscht. Maßgeblich ist in erster Linie die Vertragslage (BFH vom 15.11.2022, IX R 4/20, BStBl. II/2023, 389; zeitststaerken.PLUS: CD 0001 0021 2023 0003).
Ein Quotennießbraucher mit tatsächlicher teilweiser Einkünftezurechnung von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft muss durch vertragliche Einräumung von Stimm- und Verwaltungsrechten gleichberechtigte Teilhabe an der Willensbildung der Gesellschaft erfahren. Beim Quotennießbrauch bedeutet dies, dass das „nicht teilbare Stimmrecht“ einheitlich ausgeübt werden muss. Die vertragliche Regelung muss dabei sicherstellen, dass der Gesellschafter nicht die Entscheidungen (i) ohne und/oder (ii) gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann