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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Mittwoch, 12.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 25.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 04.04.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 28.02.2025, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Versorgungsleistungen: (Un-)Entgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs bei fehlerhaftem Versorgungsvertrag
Der IV. BFH-Senat hat klargestellt, dass eine unentgeltliche Betriebsübertragung gegen (anzuerkennende) private Versorgungleistungen einhergeht mit der Buchwertfortführung des übertragenen Betriebs. Damit ein solcher benötigter Versorgungsvertrag der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, muss der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen klar und eindeutig vereinbart sein. Fehlerhafte, steuerrechtlich nicht anzuerkennende Versorgungsverträge stehen einer Betriebsaufgabe mit Rentenentgelt gleich. Die Versorgungsleistungen sind als Veräußerungsentgelt mit ihrem Barwert zu berücksichtigen (BFH vom 08.08.2024, IV R 1/20, BStBl. II 2025, 122; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0006 2024 0016).
Der BFH bestätigt, Fehler beim privatrechtlichen Versorgungsvertrag „verzeiht“ das Ertragsteuerrecht nicht. Die wiederkehrenden Geldzahlungen gelten mit ihrem Barwert (Jahreswert x Vervielfältiger) als („fiktiver“) Veräußerungspreis.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann