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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Termin Themenblock I:
Freitag, 24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock II:
Freitag, 31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock III:
Freitag, 07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.
Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 16.12.2024, Nr. 21 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
Verwaltungsvermögen: Gesetzgeberische Entscheidungs-/Gestaltungsspielräume beispielsweise beim Parkhaus
Der BFH hat eine (1) Grundsatzentscheidung und einen (2) Anwendungsaspekt veröffentlicht. (1) Die Entscheidung des Steuergesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt. (2) Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuer-/schenkungssteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar (BFH vom 28.02.2024, II R 27/21, BStBl. II 2024, 829; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013b 2024 0003).
Bei der Zuordnung von Parkhäusern zum Verwaltungsvermögen ist es bedeutungslos, ob die Nutzungsüberlassung (i) kurzfristig oder (ii) langfristig an Parkende erfolgt und wie weit (a) Miete oder eine (b) Verwahrung vorliegt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann