Verwendung einer offenen Ladenkasse

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Dienstag,     27.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     24.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Verwendung einer offenen Ladenkasse

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Schätzungsbefugnis bei mangelhafter Kassenführung sowie zur Auswahl geeigneter Schätzungsmethoden und zur Verwendung der amtlichen Richtsatzsammlung entschieden (BFH vom 18.06.2025, X R 19/21, BStBl. II 2026, 583).

📌 Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Diskothek mit überwiegenden Bargeschäften, deren Kassen- und Buchführung wegen fehlender ordnungsgemäßer Aufzeichnungen beanstandet wurde. Das Finanzgericht schätzte die Getränkeumsätze anhand eines äußeren Betriebsvergleichs und orientierte sich dabei an den amtlichen Richtsätzen für Gastronomiebetriebe.

❓ Streitfrage
Unter welchen Voraussetzungen darf bei mangelhafter Kassenführung geschätzt werden und welche Anforderungen gelten für die Auswahl und Begründung der dabei verwendeten Schätzungsmethode?

⚖️ Ergebnis des BFH
Bei einem Betrieb mit überwiegenden Bargeschäften können Mängel der Kassenführung die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung entfallen lassen und damit eine Schätzung rechtfertigen. Bei mehreren möglichen Schätzungsmethoden ist jedoch grundsätzlich die genauere Methode zu bevorzugen; insbesondere ist ein innerer Betriebsvergleich regelmäßig zuverlässiger als ein äußerer Betriebsvergleich. Das Schätzungsergebnis muss nachvollziehbar begründet werden. Der BFH beanstandete die auf der amtlichen Richtsatzsammlung beruhende Schätzung des Finanzgerichts als nicht nachvollziehbar begründet und äußerte darüber hinaus erhebliche Zweifel daran, ob die Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form überhaupt eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt.

🧭 Praxishinweis
Bei erforderlichen Hinzuschätzungen ist besonders zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen, ob betriebsinterne Erkenntnisse eine zuverlässigere Schätzungsgrundlage bieten als externe Vergleichswerte.

🤝 Beratung
In der Beratung sollten sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen einer Schätzung als auch die Auswahl, Aussagekraft und nachvollziehbare Begründung der konkret eingesetzten Schätzungsmethode geprüft werden.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 583 veröffentlichtund ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.
Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0146 2025 0001
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann