Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Teilwertansatz bei börsennotierten „hybriden“ Anleihen ohne feste Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     02.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     22.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        15.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 25.07.2024, Nr. 14 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Teilwertansatz bei börsennotierten „hybriden“ Anleihen ohne feste Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit

Der BFH hat den Teilwertansatz aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Anlegers zugelassen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die 5%ige Bagatellgrenze der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet (BFH vom 23.08.2023, XI R 36/20, BStBl. II 2024, 563; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0006 2024 0006).

Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird und nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung besteht. Dies zu Grunde legend eröffnet ein gegenüber den Anschaffungskosten gesunkener Kurswert die Möglichkeit des Teilwertansatzes wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung, wenn die Anleihe keine feste Laufzeit hat und der Anleihegläubiger die Anleihe nicht kündigen kann. Der Wertverlust stellt für den BFH ein Rückzahlungsrisiko dar.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann