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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Termin Themenblock I:
Freitag, 24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock II:
Freitag, 31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock III:
Freitag, 07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.
Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2024, Nr. 22/23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Vorsteuerabzug: Entstehung und Ausübung (Leistender = Ist-Versteuerer; Leistungsempfänger = Soll-Versteuerer)
Der BFH hat ausdrücklich offengelassen, ob der Begriff „geschuldet“ im Sinne des Vorsteuerabzugsrechts eine zeitliche Komponente enthält (BFH vom 12.07.2023, XI R 5/21, BStBl. II 2024, 887; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0015 2024 0001).
Klarheit besteht weiterhin nicht! Die nationale Finanzverwaltung weicht – mit positiver Wirkung für Leistungsempfänger – von den unionsrechtlichen Vorgaben der MwStSystRL und des EuGH ab.
Die Abweichung der deutschen Regelung zum zeitlichen Stichtag des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Unionsrecht ist erkannt. Im JStG 2024 wird diese Ungleichheit beseitigt und mit einer Hinweispflicht in der Ausgangsrechnung des Leistenden auf seine Situation der Ist-Versteuerung auch flankiert. Die Umsetzung, dass dann die (i) Entstehung der Umsatzsteuer und die (ii) Entstehung des Vorabzugszeitpunkts bei Ist-Versteuerung zeitgleich sind, wird aber in Deutschland erst ab dem Jahr 2028 umgesetzt. Besser noch: der sog. verschobene Vorsteuerabzug nach Eingang der Rechnung bis zu deren Bezahlung gilt nur für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann