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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Termine:
Themenblock I
Freitag 13.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 24.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock II
Freitag 20.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 31.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock III
Freitag 27.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 07.02.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag 14.02.2023 9 Uhr - 17 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende EuGH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.09.2022, Nr. 16/17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-/EuGH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die EuGH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Vorsteuerberichtigung: „Erfolglose Unternehmer“ bei ungenutzten Räumlichkeiten
Bei vorsteuerabzugsberechtigten, aber erfolglosen Investitionen eines Unternehmers ist eine Vorsteuerberichtigung dann und soweit durchzuführen, sofern er weiterhin mit dieser Investition umsatzsteuerbefreite Ausgangsumsätze tätigt (EuGH vom 09.07.2020, HF, C-374/19, BStBl. II 2022, 588).
Der EuGH hat damit klargestellt, dass es bei erfolglosen Unternehmern bedeutsam ist, ob die getätigten vorsteuerabzugsberechtigten Investitionen (1) endgültig verloren sind oder (2) anderweitig verwendet werden.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass ein „erfolgloser Unternehmer“ eine Vorsteuerberichtigung vornehmen muss, wenn der Gegenstand nicht wie ursprünglich für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird, sondern aufgrund eines Leerstands nur noch für anderweitige umsatzsteuerbefreite Umsätze genutzt wird.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion