Vorsteuerberichtigung: „Erfolglose Unternehmer“ bei ungenutzten Räumlichkeiten

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Jahreswechsel online

Termine:
Themenblock I
Freitag           13.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        24.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock II
Freitag           20.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        31.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock III
Freitag           27.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        07.02.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag        14.02.2023  9 Uhr - 17 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende EuGH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.09.2022, Nr. 16/17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-/EuGH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die EuGH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Vorsteuerberichtigung: „Erfolglose Unternehmer“ bei ungenutzten Räumlichkeiten

Bei vorsteuerabzugsberechtigten, aber erfolglosen Investitionen eines Unternehmers ist eine Vorsteuerberichtigung dann und soweit durchzuführen, sofern er weiterhin mit dieser Investition umsatzsteuerbefreite Ausgangsumsätze tätigt (EuGH vom 09.07.2020, HF, C-374/19, BStBl. II 2022, 588).

Der EuGH hat damit klargestellt, dass es bei erfolglosen Unternehmern bedeutsam ist, ob die getätigten vorsteuerabzugsberechtigten Investitionen (1) endgültig verloren sind oder (2) anderweitig verwendet werden.

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass ein „erfolgloser Unternehmer“ eine Vorsteuerberichtigung vornehmen muss, wenn der Gegenstand nicht wie ursprünglich für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird, sondern aufgrund eines Leerstands nur noch für anderweitige umsatzsteuerbefreite Umsätze genutzt wird.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion