Vorsteuerberichtigung: Errichtung eines Gebäudes in Abschnitten

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Schaubild

Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen.
Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für das „Jahreswechselseminar 2020/2021“ anmelden.
Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.10.2020, Nr. 15, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Vorsteuerberichtigung: Errichtung eines Gebäudes in Abschnitten

„Wirtschaftsgut“ im Sinne der Vorsteuerberichtigung und damit ein Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.

Wenn Gebäudeteile zu einzelnen Berichtigungsobjekten werden, kann für jedes Berichtigungsobjekt isoliert die Anwendung der Bagatellgrenzen zur Vorsteuerberichtigung angewendet werden (BFH vom 29.4.2020, XI R 14/19, BStBl. II 2020, 613; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 015a 2020 0001).

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer