Vorweggenommene Erbfolge: Erwerb in Abbruchabsicht bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils

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SPEZIALDIALOG: Option zur Besteuerung als Körperschaft (KöMoG) „Check the box“

KöMoG

Die gesetzgeberischen Planungen zum sog. Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften – aus dem Amerikanischen „Check the box“ – sind in Gang gesetzt und sollen einen fingierten Formwechsel vom Transparenzprinzip der Einkommensteuer in das Anteilsprinzip der Körperschaftsteuer auf Antrag ermöglich. Damit wird ein körperschaftsteuerrechtlicher Thesaurierungseffekt bis zur endgültigen Ausschüttung an die „fiktiven Anteilseigner“ ermöglicht. Diese Regelungen sind unterschiedlich gegenüber dem „34a-Thesaurierungseffekt“. Der SPEZIALDIALOG stellt im ersten die Anwendungsregeln und im zweiten Teil die Inhalte vor. Anwendbar ist das Optionsmodell bereits für den Veranlagungszeitraum 2022, wenn vorher ein unwiderruflicher Antrag gestellt wird.

Termin:
Donnerstag, den 09.12.2021: 10:00 - 11:00 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 10.11.2021, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Vorweggenommene Erbfolge: Erwerb in Abbruchabsicht bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, d. h. einer Schenkung (BFH vom 27.5.2020, III R 17/19, BStBl. II 2021, 748; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0006 2020 0007).

Die steuerrechtliche, gesetzlich angeordnete Rechtsnachfolgerschaft gilt nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet aber keine umfassende „Fußstapfentheorie“. Deshalb bleibt die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten eines neuen Gebäudes trotz Buchwertfortführung unberührt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer