Werbungskosten: Ein Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 2

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     22.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     11.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     14.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Lohnsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.01.2023, Nr. 1 Teil II) viele im "AKTUELLEN STEUERDIALOG" besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Lohnsteuer.


Werbungskosten: Ein Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“

Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Sinne des Werbungskostenabzugs für die Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (BFH vom 09.06.2022, VI R 26/20, BStBl. II 2023, 43; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2022 0009).

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann