BFH vom 26.2.2014, VI R 40/12, BStBl. II 2014, 568; BFH vom 21.11.2013, VIII B 134/12, BFH/NV 2014, 509
Inhalt
Steht dem Unternehmer oder Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz begrenzt auf 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein.