BFH vom 16.01.2025, IV R 28/23; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 19.09.2023, 13 K 46/20, rkr.
Inhalt
Der BFH hat Erläuterungen zum Begriff des Kapitalkontos veröffentlicht. Ein Kapitalkonto liegt – in der Regel – vor, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehengebliebene Gewinne aufzehren können. Kann der Kommanditist frei über das auf dem für ihn geführten Gesellschafterkonto bestehende Guthaben verfügen, spricht dies gegen die Einordnung des Kontos als Kapitalkonto; dieses Gesellschafterkonto ist ein Gesellschafterdarlehen. Ein Gesellschafterdarlehen stellt kein Verlustausgleichsvolumen dar.